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AGB The Circuit GmbH

1.    Geltungsbereich / Änderung AGB
1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der The Circuit GmbH (Circuit oder AN) und dem Auftraggeber (AG) als vereinbart.
1.2.    Die AGB werden sämtlichen Rechtsgeschäften, Angeboten, Lieferungen, Leistungen oder sonstigen Nebenleistungen, zugrunde gelegt.
1.3.    Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB, welche auf der Website des AN (https://www.the-circuit.eu/) heruntergeladen werden kann.

2.    Geschäftsbedingungen Auftraggeber
2.1.    AGB, Vertragsformblätter oder sonstige Bedingungen des AG werden nicht akzeptiert und wird diesen explizit widersprochen. Sie sind im vollen Umfang, auch ohne neuerlichen Widerspruch des AN, unwirksam. Ein Abgehen von diesem allg. Widerspruch bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch AN. Der AN erklärt, nur auf Basis seiner AGB kontrahieren zu wollen.
2.2.    Die Bestätigung einer abweichenden Regelung gilt nur für den betreffenden Vertragspunkt und nicht für die anderen Bestimmungen dieser AGB. Sollte die Anwendung sämtlicher Bestimmungen der AGB des AG vereinbart werden, gelten die Bestimmungen dieser AGB weiterhin, sofern sie nicht mit den Bestimmungen der AGB des AG kollidieren.
2.3.    Eine Vertragserfüllungshandlung von AN oder ein Stillschweigen zu den von diesen AGB abweichenden Regelungen des AG, stellt keine Zustimmung des AN dar.

3.    Kostenvoranschlag / Angebot / Vertragsabschluss
3.1.    Kostenvoranschläge und Angebote des AN sind grundsätzlich unverbindlich.  
3.2.    Kostenvoranschläge werden vom AN nur schriftlich und ohne Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit erstellt.
3.3.    Der AN ist berechtigt für Kostenvoranschläge ein Entgelt zu verlangen.
3.4.    Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den AN nicht zur Annahme eines Auftrages bzw. zum Vertragsabschluss.
3.5.    Angebote werden vom AN nur schriftlich erteilt. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche mündliche Vertragsverhandlungen.  
3.6.    Die Annahme eines vom AN gelegten Angebots ist nur gesamt möglich, sofern die Vertragsparteien keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.  
3.7.    Ein Vertrag kommt zustande, wenn
3.7.1.    der AG ein vom AN gelegtes und schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot binnen 14 Tagen ab Übermittlung schriftlich annimmt oder
3.7.2.    der AG ein vom AN gelegtes Angebot annimmt und der AN dem AG daraufhin eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt
3.7.3.    eine Urkunde über den Vertragsgegenstand erstellt und von sämtlichen Vertragsparteien unterfertigt wird
3.8.    Wenn die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Angebot enthält, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern er diesen nicht unverzüglich widerspricht.
3.9.    In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen des AN, die nicht dem AN zuzurechnen sind, hat der AG – sofern der AG diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – dem AN darzulegen. Diesfalls kann der AN zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der AG diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.


4.    Liefer- / Leistungsgegenstand, Ausführung
4.1.    Art und Umfang des Liefer- / Leistungsgegenstands richten sich nach dem vom AN oder dem AG angenommenen verbindlichen Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Vertrags sowie diesen AGB.
4.2.    Im Zuge der Leistungserbringung kann es zu geänderten Rahmenbedingungen und/oder Auflagen durch Behörden/Dritte kommen. Die Erfüllung dieser Auflagen bzw. die Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen sind, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, vom Angebot, Auftrag oder Vertrag nicht umfasst und obliegen dem AG. Sofern der AN dbzgl. für den Auftraggeber tätig werden soll, ist entweder ein separater Auftrag zu erteilen oder der bestehende Auftrag zu ändern oder zu ergänzen.
4.3.    Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages sind nur zu berücksichtigen, wenn diese rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung dem AN zur Kenntnis gebracht werden und der AN diesen schriftlich zustimmt. Bei späterer Mitteilung oder Ablehnung durch den AN, gebührt dem AN für die bis dahin erbrachten (frustrierten) Leistungen, beispielsweise Planungsarbeiten, Transporte, etc., oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen den Vertragsparteien ein Pauschalentgelt vereinbart wurde.
4.4.    Dem AG zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstand bzw. der Ausführung durch den AN gelten als vorweg genehmigt.
4.5.    Wünscht der AG nach Vertragsabschluss eine Leistungserbringung/-ausführung oder Lieferung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung/Arbeiten Mehrkosten entstehen, und erhöht sich das Entgelt vom AN im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
4.6.    Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.7.    Der AN ist berechtigt zur Vertragserfüllung Subunternehmen heranzuziehen.

5.    Leistungs-, Lieferfristen und Termine
5.1.    Leistungs- / Lieferfristen und Termine sind, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich.
5.2.    Verbindliche Leistungs- / Lieferfristen und Termine richten sich nach den Angaben in der Vertragsurkunde, dem verbindlichen Angebot des AN, der Auftragsbestätigung oder den individuell vereinbarten Liefer- und Zahlungskonditionen.
5.3.    Verbindliche Leistungs- / Lieferfristen und Termine können vom AN bei einer Verzögerung aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Störungen/Unterbrechungen oder einer Verzögerung, die der AG zu vertreten hat, verlängert bzw. verschoben werden. Dasselbe gilt bei einer Abänderung/Ergänzung des Liefer- / Leistungsgegenstand bzw. Auftrags durch den AG.  
5.4.    Sofern der AN bereits am Ausführungsort ist bzw. den Leistungsgegenstand angeliefert oder bereits mit der Ausführung begonnen hat und die Ausführung aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Störungen/Unterbrechungen unterbleibt (beispielsweise wegen Hochwasser), so hat der AG dem AN die bis dahin entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen, sowie die Kosten für den Abbau und Abtransport zu ersetzen.
5.5.    Unter „unvorhersehbare Störungen/Unterbrechungen“ und „höhere Gewalt“ fallen beispielsweise Epidemien/Pandemien, Krieg, Elementarereignisse, Naturgewalten, Streiks, behördliche Sperren, Import- und Exportsperren, Zwischenfälle in der Herstellung, Rohstoff- und Warenmangel, Verkehrsstörungen oder Ausfall von sonstigen für die Vertragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen, die dem AN die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob sie beim AN, dessen Lieferanten/Geschäftspartnern oder Dritten eintreten.  
5.6.    Die Überschreitung einer unverbindlichen Leistungs- oder Lieferfrist oder das Abweichen von einem unverbindlichen Termin stellen keinen Verzug des AN dar. Die Angaben im Vertrag, Angebot oder den Liefer- und Zahlungskonditionen sollen dem AG in diesem Fall nur als ungefährer Richtwert dienen und wird der AN seine Leistung/Lieferung innerhalb angemessener Frist erbringen. Auch dbzgl. sind unvorhersehbare Störungen/Unterbrechungen, höhere Gewalt und Verzögerungen, die der AG zu vertreten hat, zu berücksichtigen.
5.7.    Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den AN steht dem AG ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens 6 Monate dauernden, Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich mittels Einschreiben unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.  
5.8.    Bei unverbindlichen Lieferfristen und -terminen steht dem AG, bei längerer Lieferungs-/Versandverzögerung (mindestens 18 Monate), ebenfalls dieses Rücktrittsrecht zu.
5.9.    Für den Fall, dass die Lieferung oder Leistungserbringung vom AN aufgrund höherer Gewalt oder einer unvorhersehbaren Störung/Unterbrechung länger als 18 Monate gehemmt ist, steht dem AG das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt kann der AG jedoch keine Ansprüche gegen den AN ableiten.  

6.    Preise
6.1.    Bei den Preisen des AN handelt es sich um veränderliche Preise, die freibleibend sind. Sie basieren auf der Kalkulationsgrundlage am Tag des Vertragsabschlusses (z.B. Treibstoffpreise, Lohnkosten, etc.) und verstehen sich als Nettopreise ohne jedweden Abzug.  
6.2.    Das Entgelt wird nach unten oder oben angepasst, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung / Lieferung zu einer Änderung der Kalkulationsgrundlage im Ausmaß von zumindest 5 % gekommen ist. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung / Lieferung geändert haben, sofern sich der AN nicht in Verzug befindet. Sollte es zu einer Anpassung im Ausmaß von über 15 % kommen, wird der AN den AG davon unverzüglich verständigen.  
6.3.    Für vom AG angeordnete Lieferungen/Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht für den AN ein zusätzlicher Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
6.4.    Der AG hat zusätzlich die ggfls. zu entrichtende gesetzliche Umsatzsteuer, Maut und Straßengebühren, Verpackungs-, Transport- und Verladungskosten sowie Zölle, Abgaben und Versicherungen zu tragen. Derartige Kosten können vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden, da sie Marktpreisschwankungen unterliegen.
6.5.    Sofern keine oder keine abweichenden Angaben zur Währung des Preises angeführt werden handelt es sich um EURO (€).
6.6.    Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird wertgesichert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex, Reihe 2020, wie er von der Statistik Austria errechnet und bekanntgegeben wird. Als Basis gilt die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Die Wertsicherung erfolgt unter Heranziehung der jüngsten verfügbaren Indexzahl im Jänner eines jeden Jahres. Die Berechnung wird vom AN durchgeführt. Basis für die weitere Berechnung ist jeweils die letzte Indexzahl, die zu einer tatsächlichen Änderung des Entgelts geführt hat. Sollte der Verbraucherpreisindex, Reihe 2020, nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht. Die Nichtgeltendmachung der Erhöhung des Entgelts auf Grund der Wertsicherung sowie die Nichteinhebung von Erhöhungsbeträgen gelten unabhängig von deren Dauer nicht als Verzicht auf die Wertsicherung des Entgeltes.

7.    Abrechnung, Zahlungsbedingungen, Anzahlungen
7.1.    Der AG erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn nach Wahl des AN auch elektronisch gestellt und übermittelt werden dürfen.
7.2.    Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Abweichende Zahlungsvereinbarungen sind für den AN nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.  
7.3.    Die Zahlung hat durch Überweisung auf ein vom AN bekanntgegebenes Konto oder in der jeweils vertraglich vereinbarten Form spesen- und abzugsfrei in der fakturierten Währung zu erfolgen.  
7.4.    Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
7.5.    Vom AG vorgenommene Zahlungswidmungen sind für den AN nicht verbindlich.
7.6.    Der AN ist berechtigt vor Fertigstellung des Auftrages für bereits erbrachte Teilleistungen/-lieferungen Abschlags- oder Teilrechnungen zu legen.
7.7.    Der AN ist berechtigt vom AG eine Sicherstellung des noch ausstehenden Entgelts zu verlangen. Die Höhe der Sicherstellung beträgt allgemein 25% des noch offenen Entgelts. Die Kosten der Sicherstellung sind vom AG zu tragen.  
7.8.    Der AG hat diese Sicherstellung innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung durch den AN zu leisten. Kommt der AG dem Verlangen des AN auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der AN seine Leistung verweigern. Der AN ist in diesem Fall berechtigt unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.    
7.9.    Bei Zahlungsverzug des AG wird dieser Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % Punkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. bezahlen. Diese gelten als vereinbart.
7.10.    Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der AG hat die durch seinen Verzug entstandenen Schäden, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen dem AN oder von ihm beauftragten Dritten (z.B. Inkassobüro, Rechtsanwälte, etc.) zu ersetzen.
7.11.    Für eigene Mahnungen des AN werden pro Mahnung pauschal € 10,00 verrechnet, welche vom AG zu ersetzen sind.  
7.12.    Kommt der AG im Rahmen anderer mit dem AN bestehenden Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den AG einzustellen.
7.13.    Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

8.    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung von Forderungen
8.1.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind.
8.2.    Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des AN abzutreten. Der AG darf Zahlungen nicht zurückbehalten, außer der AN befindet sich im unberechtigten Schuldnerverzug. Mit Wegfall dieses Grundes erlischt auch das Zurückbehaltungsrecht des AG.

9.    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1.    Die Pflicht zur Leistungserbringung / Lieferung des AN beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen und dem AN alle notwendigen Angaben und/oder Planungsunterlagen für die Leistungserbringung / Lieferung zu Verfügung gestellt hat. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe oder sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige dbzgl. projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben / Informationen können beim AN in Erfahrung gebracht werden.
9.2.    Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Liefer-/Leistungsgegenstand durchgehend gegeben sind. Dies gilt insb. für den Untergrund (Geologie, Stabilität, etc.), auf welchem der Liefer-/Leistungsgegenstand ausgeführt werden soll.
9.3.    Sollten dem AG Gründe bekannt sein bzw. hätten ihm diese bekannt sein müssen, welche die Lieferung/Leistungserbringung verzögern können, so hat er den AN unverzüglich, mind. jedoch 2 Wochen vor der geplanten Lieferung / Leistungserbringung schriftlich über diese Gründe für die mögliche Verzögerung zu informieren.
9.4.    Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen bzw. einzuholen.
9.5.    Die für die Ausführung, insb. für Aufstellungs- und/oder Inbetriebnahmemaßnahmen, erforderlichen Betriebs- und Verbrauchsmaterialien, wie beispielsweise Energie, Wasser, etc., sind vom AG auf dessen Kosten beizustellen. Ggfls. hat der AG auch Aufenthaltsmöglichkeiten vor Ort beizustellen.
9.6.    Der AG hat die für die Lieferung / Leistungserbringung notwendige Zufahrt/Zugang zum Ausführungsort zu gewährleisten.  
9.7.    Der AG hat für die Absicherung des Aufstellungsorts und des Liefer- / Leistungsgegenstands, insb. gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch äußere Einflüsse (z.B. Wetter) und die Koordinierung der am Aufstellungsort anwesenden Unternehmen zu sorgen.
9.8.    Sollte der Liefer- / Leistungsgegenstand nicht versichert sein, so hat der AG auf eigene Kosten dafür zu sorgen. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN den Liefer- / Leistungsgegenstand während des Transports und Auf- und Abbaus versichert hält. Sobald die Aufstellung abgeschlossen und das Bauwerk an den AG übergeben wurde, endet der Versicherungsschutz des AN und hat der AG den Liefer- / Leistungsgegenstand für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückstellung des Liefer- / Leistungsgegenstand an den AN selbst versichert zu halten.
9.9.    Sofern der Gefahrenübergang nicht bereits mit dem Versand an den AG erfolgt ist, geht die Gefahr / das Risiko des vollständigen oder teilweisen Untergangs des Liefer- / Leistungsgegenstands mit dessen Ablieferung am Aufstellungsort auf den AG über.
9.10.    Kommt der AG diesen Mitwirkungspflichten nicht nach,
9.10.1.    ist die Leistung des AN insoweit nicht mangelhaft, als die Mangelhaftigkeit auf die mangelnde Mitwirkungspflicht des AG zurückzuführen ist;
9.10.2.    ist der AN mit der Lieferung/Leistungserbringung nicht in Verzug;
9.10.3.    hat der AG dem AN allfällige Schäden zu ersetzen, welche dem AN durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehen;
9.10.4.    kann der AN unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

10.    Lieferung, Gefahrenübergang
10.1.    Das Risiko und die Gefahr gehen auf den AG über, sobald der Liefer- / Leistungsgegenstand am Aufstellungsort oder beim AG abgeladen wurde oder dieser für den Empfänger oder den AG zur Annahme bereitgestellt und von diesem abgenommen wurde.
10.2.    Der AG muss eine Zufahrtsmöglichkeit (gefahrlos, rechtlich zulässig) zum vereinbarten Aufstellungs- und Lieferort gewährleisten.
10.3.    Der AN behält sich das Recht vor im Einzelfall die Ablieferung und Aufstellung zum Aufstellungs- und Lieferort zu verweigern, wenn die Zufahrt dorthin oder der Aufstellungsort aus seiner Sicht nicht sicher ist.
10.4.    Die Kosten für etwaige Verschmutzungen/Beschädigungen von Straßen, Gehsteigen, Gebäudeteilen, Ländereien, Gewässer etc. im Zusammenhang mit Lieferungen sind vom AG zu tragen.
10.5.    Der AN ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung dazu verpflichtet Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Dieses ist vom AG, auf seine Kosten, zu entsorgen.
10.6.    Teillieferungen sind zulässig.

11.    Annahmeverzug
11.1.    Gerät der AG länger als 14 Tage in Annahmeverzug (z.B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, etc.), und hat der AG trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Lieferung / Leistungserbringung verzögern oder verhindern, darf der AN bei aufrechtem Vertrag über die für die Lieferung / Leistungserbringung spezifizierten Geräte, Materialien, Produkte, Waren und Werke anderweitig verfügen, sofern der AN im Fall der Fortsetzung der Lieferung / Leistungserbringung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft bzw. bereitstellt.
11.2.    Bei Annahmeverzug des AG ist der AN ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung den Liefer-/Leistungsgegenstand bei sich oder Dritten einzulagern, wofür dem AN eine angemessene Lagergebühr, welche mind. 1 % des Warenwertes pro Monat beträgt, zusteht. Dies gilt sinngemäß auch, wenn der Versand auf Wunsch des AG verzögert wird.
11.3.    Erhöhen sich die Versandkosten durch den  Annahmeverzug oder Wunsch des AG, so hat dieser die Mehrkosten zu tragen.
11.4.    Davon unberührt bleibt das Recht des AN, das Entgelt für erbrachte Lieferungen oder Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.  
11.5.    Bei Annahmeverzug oder Verzögerungen bei der Lieferung/Leistungserbringung, welche nicht vom AN zu vertreten sind, hat der AN das Recht unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Sofern bereits Teillieferungen/-leistungen erbracht wurden, kann der AN auch nur von einem Teil zurücktreten.

12.    Eigentumsvorbehalt, Vorauszahlungen, Sicherheiten
12.1.    Gelieferte oder sonst übergebene Liefer-/Leistungsgegenstände, welche im Eigentum des AN stehen, insb. Komponenten, Produkte, Waren und Pläne, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts Eigentum des AN.
12.2.    Der AG hat die Pflicht, den Liefer-/Leistungsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller/AN vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich –  abgesehen von Notfällen – durch den AN oder von einem für die Betreuung des Liefer-/Leistungsgegenstands des AN anerkannten Unternehmen ausführen zu lassen.  
12.3.    Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dem AN diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der AN der Veräußerung schriftlich zugestimmt hat. Im Fall der Zustimmung des AN gilt die Kaufpreisforderung des AG bereits jetzt als an den AN abgetreten und nimmt dieser die Abtretung an.  
12.4.    Der AG verpflichtet sich, alle für eine wirksame Forderungsabtretung erforderlichen Publizitätsakte zu setzen. Der AG hat insb. bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.
12.5.    Der AG ist zur Einziehung dieser Forderung für den AN bis auf Widerruf ermächtigt. Über Aufforderung hat der AG dem AN alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.    
12.6.    Des Weiteren verpflichtet sich der AG, auch seinen Abnehmer dazu zu verpflichten, den Liefer-/Leistungsgegenstand nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung seiner Forderung weiter zu veräußern.
12.7.    Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der AN bei angemessener Nachfristsetzung, min. 14 Tage, berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer- / Leistungsgegenstand heraus zu verlangen.
12.8.    Der AG hat den AN von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer- / Leistungsgegenstand unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch bei sonstigen Zugriffen von Dritten. Der AG hat in diesem Fall Gerichte, Behörden und zugreifende Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
12.9.    Der AG haftet für alle Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung, des Zugriffs auf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer- / Leistungsgegenstand oder zur Wiederbeschaffung des Liefer- / Leistungsgegenstand aufgewendet werden müssen.  
12.10.    Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass der AN oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes den Standort des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer-/Leistungsgegenstand betreten darf.
12.11.    In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.  
12.12.    Liefer-/Leistungsgegenstände, die der AN in diesem Zusammenhang zurückgenommen hat, dürfen freihändig und bestmöglich verwertet werden.
12.13.    Der AN behält sich für den Falle eines Insolvenzverfahrens des AG mit Unternehmensfortführung vor, für Lieferungen und Leistungen während der Dauer der Unternehmensfortführung entweder eine Kaution in Höhe des durchschnittlichen Kreditrisikos (Durchschnitt der letzten 6 Monate) zu begehren oder Lieferungen und Leistungen von der Vorleistung des AG abhängig zu machen oder diese nur mehr Zug-um-Zug gegen Barzahlung zu erbringen.  
12.14.    Sofern der AG mit Zahlungen mehr als 4 Wochen in Verzug ist, darf der AN Lieferungen und Leistungen, bis zur Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung durch den AG, einstellen/unterbrechen. Der AG kann daraus keine Ansprüche gegen den AN ableiten.
12.15.    Sofern die von den Vertragsparteien getroffene Rechtswahl nicht anzuwenden ist oder für unzulässig erklärt wird und das auf das Vertragsverhältnis in diesem Fall anzuwendende nationale Recht den Eigentumsvorbehalt nicht kennt/zulässt, vereinbaren die Vertragsparteien ein Sicherungsmittel, welches diesem wirtschaftlich betrachtet möglichst nahekommt. Der AG hat sämtliche Kosten, beispielsweise für Rechtsberatungen, in diesem Zusammenhang zu tragen. Sollte kein nahekommendes Sicherungsmittel bestehen oder dieses vom AN nicht als gleichwertig anerkannt werden, wird der AG dem AN eine andere gleichwertige Sicherheit auf seine Kosten zur Verfügung stellen.  

13.    Gewährleistung
13.1.    Der AN übernimmt gegenüber AG keine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften des Liefer-/Leistungsgegenstands oder dafür, dass dieser für einen bestimmten Einsatzzweck tauglich ist, sofern vom AN diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
13.2.    Die Gewährleistungsfrist gegenüber AG wird auf 12 Monate ab Übergabe verkürzt.
13.3.    Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der AG dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
13.4.    Die Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
13.5.    Meldungen AG über mögliche Gewährleistungsfälle müssen binnen 14 Tagen ab Entdeckung des angeblichen Mangels schriftlich beim AN einlangen und folgenden Inhalt aufweisen
13.5.1.    Welcher Liefer-/Leistungsgegenstand oder Teil davon weist den angeblichen Mangel auf
13.5.2.    Um welchen angeblichen Mangel handelt es sich
13.5.3.    Schilderung der Umstände, unter welchen sich der Mangel ergeben hat oder auftritt.  
13.6.    Der AG hat den AN unter Setzung einer angemessenen Frist, mindestens 3-Tage, zur Mängelbehebung aufzufordern. Behebt der AG den Mangel selbst oder durch Dritte, ohne entsprechende vorhergehende Aufforderung bzw. Verweigerung durch den AN, verzichtet der AG damit auf den Ersatz der Kosten der Mängelbehebung durch den AN.
13.7.    Die Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.  
13.8.    Zur Mängelbehebung sind dem AN zumindest zwei Versuche einzuräumen.
13.9.    Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet, dem AN die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
13.10.    Zur Behebung von Mängeln hat der AG den Ort des Liefer-/Leistungsgegenstand ohne schuldhafte Verzögerung dem AN zugänglich zu machen und diesem oder einem von ihm bestellten Sachverständigen die Möglichkeit zur Begutachtung einzuräumen.
13.11.    Der AG hat dem AN Mängel, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Versand oder Übergabe des Kaufgegenstand/Ware durch eine Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen 14 Tagen bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 377 UGB schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.
13.12.    Für den Fall, dass der Kaufgegenstand weiterverarbeitet werden soll, verpflichtet sich der AG den Kaufgegenstand vor der Verarbeitung zu überprüfen und dem AN allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der oben angeführten Frist, zu melden.
13.13.    Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein Schaden oder ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
13.14.    Sind Mängel bei gehöriger Untersuchung durch den AG nicht erkennbar gewesen (versteckter Mangel) und kommen sie erst nach der genannten Frist zum Vorschein, so sind sie binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 377 UGB dem AN schriftlich per Einschreiben anzuzeigen. Diese Rügeverpflichtung trifft den AG auch sinngemäß bei einer Falschlieferung oder einem Mengenfehler, sofern der Liefergegenstand nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der AN die Genehmigung des AG als ausgeschlossen betrachten musste.  
13.15.    Ein Regress des AG gegen den AN gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
13.16.    Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an den AN trägt zur Gänze der AG.
13.17.    Den AG trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den AN zu ermöglichen.
13.18.    Im Rahmen der Gewährleistung ist der AN berechtigt, mangelhafte Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten davon durch Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten derselben Qualität auszutauschen oder dem AG einen Betrag, der der Preisminderung entspricht, gutzuschreiben, sofern eine Reparatur aus Sicht des AN nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.
13.19.    Ausgetauschte mangelhafte Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten gehen ins Eigentum des AN über.

14.    Haftung/Schadenersatz
14.1.    Der AN haftet dem AG, mit Ausnahme von Personenschäden, nur in Fällen von Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit.
14.2.    Gegenüber dem AG ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den AN abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Sofern eine solche nicht vorhanden ist, wird ein Haftungshöchstbetrag von 10% des Angebotspreises vereinbart.
14.3.    Des Weiteren wird die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Nutzungsausfall, Kapital- und Betriebskosten ausgeschlossen.
14.4.    Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die der AN zur Bearbeitung übernommen hat.
14.5.    Schadenersatzansprüche des AG sind bei sonstigem Verfall bei unbeweglichen Sachen binnen 2 Jahren und bei beweglichen Sachen binnen 1 Jahres ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Die 30-jährige Verjährungsfrist wird auf 10 Jahre verkürzt.
14.6.    Im Falle eines Schadens trifft den AG die Beweislast für ein allfälliges Verschulden des AN. Die gesetzliche Beweislastumkehr für Schadenersatzansprüche aus Vertrag kommt nicht zur Anwendung.
14.7.    Die Haftung des AN ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung, Lagerung oder fehlerhafte Verarbeitung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch den AG oder ihm zurechenbare Dritte sowie natürliche Abnutzung.
14.8.    Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften und sonstigen produktbezogenen Anleitungen und Hinweise des AN, dritten Herstellern oder Importeuren vom AG unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der AG als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den AN hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.  

15.    Geistiges Eigentum, Schutzrechte Dritter, Geheimhaltung
15.1.    Der AN behält sich alle Urheberrechte, insb. Nutzungs- und Verwertungsarten, an den von ihm erstellten Werken/Unterlagen, insb. Pläne, Prospekte, Modelle, etc. vor.
15.2.    Jede Nutzung, insb. Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung der Werke/Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN zulässig. Sämtliche Werke/Unterlagen dürfen nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
15.3.    Der AG ist verpflichtet sämtliche Werke des AN mit einer Urheberbezeichnung (Name, Firma, Geschäftsbezeichnung) zu versehen bzw. ist es ihm untersagt bestehende Urheberbezeichnung ohne Zustimmung des AN zu entfernen.  
15.4.    Der AN ist berechtigt, der AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen über gemeinsame Projekte den Namen, die Firma oder Geschäftsbezeichnung des AN anzugeben.
15.5.    Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Werke/Unterlagen des AN, hat der AN Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Die Beweislast, dass der AG nicht die Werke/Unterlagen des AN genutzt hat, trifft den AG.
15.6.    Für Werke, welche der AN nach Unterlagen des AG herstellt, übernimmt ausschließlich der AG die Gewähr dafür, dass die Anfertigung dieser Werke keine Schutzrechte Dritter verletzt.  
15.7.    Bringt der AG geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist der AN berechtigt, die Herstellung des Liefer- / Leistungsgegenstand auf Risiko des AG bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der vom AN aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer es handelt sich um offenkundig unberechtigte Ansprüche Dritter. Der AG hält den AN dbzgl. schad- und klaglos.    
15.8.    Des Weiteren verpflichten sich die Vertragsparteien (mit nachfolgender Ausnahme) wechselseitig zur Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
15.9.    Nach Durchführung des Auftrages ist der AN berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

16.    Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention
16.1.    Der AN bekennt sich zur umfassenden Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben zur Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention. Der AG wird darauf hingewiesen, dass der AN bei Barzahlungen, ab einem gesetzlich vorgegebenen Schwellenwert, zur Durchführung bestimmter Maßnahmen (z.B. Feststellung der Auftraggeberidentität, Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, im Verdachtsfall Meldung an die Geldwäschemeldestelle, etc.) verpflichtet ist.
16.2.    Der AG versichert, dass seine Zahlungen an den AN nicht aus Straftaten herrühren.
16.3.    Den AG trifft im Zusammenhang mit der Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention eine Mitwirkungspflicht. Der AN ist berechtigt, die jeweilige Vereinbarung mit dem AG durch schriftliche Mitteilung an diesen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der AG seiner Mitwirkungspflicht im Sinne dieses Punktes nicht nachkommt oder ein berechtigter Verdacht besteht, dass die Geschäftsbeziehung für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Korruptionshandlungen genützt wird.
16.4.    Aus einem derartigen Rücktritt kann der AG keine Ansprüche gegen den AN ableiten.

17.    Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
17.1.    Die mit dem AN abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht, mit Ausnahme seiner Kollisions- und Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.  
17.2.    Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des AN, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort, z.B. Aufstellungsort gemäß jeweiligem Angebot oder Vertrag, schriftlich vereinbart wurde.  
17.3.    Als Gerichtsstand für Streitigkeiten wird das sachlich und örtlich für den Sitz des AN zuständige Gericht vereinbart. Dem AN steht es jedoch frei Streitigkeiten bei einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht, insbesondere dem allg. Gerichtsstand des AG, auszutragen.

18.    Salvatorische Klausel
18.1.    Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmung der AGB. Die AGB bleiben in ihrem restlichen Inhalt unberührt und gilt zwischen den Vertragsteilen in diesem Falle eine der unwirksamen, ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

19.    Sonstiges
19.1.    Vertragssprache ist Deutsch. Sofern diese AGB in mehreren Sprachversionen existieren, ist die deutsche Version maßgebend und bindend. Übersetzungen dieser AGB dienen ausschließlich zu Informationszwecken.
19.2.    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftformklausel.
19.3.    Der AG hat eine allfällige Änderung seiner Anschrift dem AN bekannt zu geben.
19.4.    Eine Erklärung des AN gilt dem AG auch dann als zugegangen, wenn der AG dem  AN eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und der AN die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des AG sendet.
19.5.    In den AGB wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für den AG ausschließlich die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist immer mit eingeschlossen.

Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten.

Strass im Zillertal, am 12.6.2023

 

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